Christoph Röhr Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Christoph RöhrRechtsanwaltFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Impressum

Christoph Röhr

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

RD RECHT + DIALOG
Notar und Rechtsanwälte in haftungsunabhängiger Kooperation
Hauptstraße 138

33647 Bielefeld
Tel: 0521 942400 
Fax: 0521 9424041
E-Mail: info@rd-rechtunddialog.de
Internet:

www.rd-rechtunddialog.de

www.röhr.de

www.anwalt.de/roehr

 

Xing: https://www.xing.com/profile/Christoph_Roehr5

 

beA SAFE-ID: DE.BRAK.bc2a1689-7a96-459b-aa39-bdc65670c1aa.0800

 

Zuständige Aufsichtsbehörde / Kammer (Rechtsanwalt)

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Ostenallee 18

59063 Hamm /  Deutschland

Telefon: +49 (0) 2381 - 9850 00

Telefax: +49 (0) 2381 - 9850 50

Email: info [at] rak-hamm.de

http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de

 

Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)

Die Berufsbezeichnung des Herrn Christoph Röhr (und aller weiteren auf dieser Homepage als Rechtsanwälte angegebenen Kollegen / Kooperationspartner Linkenbach) lautet: Rechtsanwalt
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland).

 

RA Christoph Röhr wird für Sie auch bundesweit vor allen deutschen Gerichten  (außer vor dem BGH) tätig (ebenso der Kollege RA RAbe).

Generell könnten etwaige Angaben eines Anwalts zu einer örtlichen Zulassung und / oder zu einer etwaigen örtlichen Vertretungs- oder Postulationsfähigkeit wettbewerbswidrig und / oder irreführend sein (vgl. z. B.: OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 U 5/13 -, LG Bochum, Urteil vom 11.01.2011 - I-12 O 219/10 -; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008 - 3 O 233/08 -; LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008 - 1 HK O 159/08 -; LG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2008 - 1 HK O 27/08 -). Daher wird auf Folgendes hingewiesen:

Durch Artikel 1 Ziffern 14 und 15 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, Seite 358) wurden u.a. die §§ 18 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (= BRAO), die die frühere Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsahen, ersatzlos gestrichen. Seit dem 01.06.2007 dürfen Rechtsanwälte daher grundsätzlich bei allen Gerichten (außer dem Bundesgerichtshof (= BGH); vgl. hierzu: §§ 162 ff BRAO, http://www.gesetze-im-internet.de/brao/) auftreten.

 

Berufsrechtliche Regelungen (Rechtsanwalt)

Für Rechtsanwalt Christoph Röhr gelten grundsätzlich folgende berufsrechtliche Gesetze / Satzungen / Regelungen (ebenso für die Kollegen RA Linkenbach und RA Hampel):

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

 

Diese Regelungen sind kostenlos einsehbar z.B. unter:

 

Umsatzsteuer-ID (nach § 27a UStG) - (Rechtsanwalt)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG tatbestandlich keine Angabe notwendig.

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer (nach § 139c AO) - (Rechtsanwalt)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG tatbestandlich keine Angabe notwendig.

 

Domains (Rechtsanwalt)
Diese Impressumsangaben gelten für folgende Domains:

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Domains, die durch Herrn Christoph Röhr nicht für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt sondern nur privat registriert wurden, lauten:

Impressum / Fortsetzung (Notar)

 

Der geschätzte Kollege Herr 

 

Ralf-Bernd Rabe

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

RD RECHT + DIALOG
Notar und Rechtsanwälte in haftungsunabhängiger Kooperation
Hauptstraße 138, 33647 Bielefeld
Tel: 0521 942400 
Fax: 0521 9424041
E-Mail: info@rd-rechtunddialog.de
Internet: www.rd-rechtunddialog.de

 

unterliegt als Rechtsanwalt den schon genannten berufsrechtlichen Regelungen / Aufsichtsbehörden usw. (s.o.).

 

Zusätzlich werden nur in Bezug auf den Kollege Rabe als Notar folgende Angaben gemacht:

 

Der Kollege Herr Ralf-Bernd Rabe ist als Notar insoweit Träger eines öffentlichen / unabhängigen Amtes.

 

Zuständige Kammer (Notar)

Westfälische Notarkammer

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Ostenallee 18
59063 Hamm
Telefon: +49 (0) 2381 - 96959-0
Telefax: +49 (0) 2381 - 96959-51
Email: info [at] westfaelische-notarkammer.de

www.westfaelische-notarkammer.de/

 

Zuständige Aufsichtsbehörde (Notar)

Der Präsident des Landgerichts Bielefeld

Hausanschrift: Niederwall 71, 33602 Bielefeld
Postanschrift: 33595 Bielefeld (ohne Straßenangaben)
Telefon: +49 (0) 521 - 549-0
Telefax: +49 (0) 521 - 549-1026
Email: poststelle [at] lg-bielefeld.nrw.de

www.lg-bielefeld.nrw.de

 

Berufsbezeichnung (Notar)

Die Berufsbezeichnung des Herrn Ralf-Bernd Rabe lautet (auch): Notar
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland).

 

Berufsrechtliche Regelungen (Notar)

Für Herrn Notar Ralf-Bernd Rabe gelten grundsätzlich auch folgende berufsrechtliche Gesetze / Satzungen / Regelungen:

  • Bundesnotarordnung (BNotO)
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
  • Kostenordnung (KostO; aufgehoben durch Gesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.08.2013)
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG; gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013)
  • Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
  • berufsrechtliche Richtlinien der Westfälischen Notarkammer

 

Diese Regelungen sind kostenlos einsehbar z.B. unter:

Kooperationsgemeinschaft

 

Da eine zulässige haftungsunabhängige Kooperation zwischen Rechtsanwälten (RA Rabe und RA Röhr) einem Notar (Notar Rabe) vorliegt, weisen wir klarstellend auf folgenden Paragraphen hin:

 

§ 45 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
"Versagung der Berufstätigkeit (siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__45.html )"
 
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
  1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;
  2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;
  3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war;
  4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:

  1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden;
  2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) - (Rechtsanwalt / Notar)

 

Am 17.05.2010 trat die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in Kraft (siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/). Hieraus zitieren wir § 2 DL-InfoV wie folgt:

 

§ 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

"Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/__2.html )"


(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

 

Diese Informationspflichten i.S.d. DL-InfoV am jeweils amgegebenen Ort der Leistungserbringung (= in den Büros Bielefeld, Jöllenbeck und/oder Lübbecke) oder des Vertragsschlusses für Sie als Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich vorgehalten durch die jeweiligen Kooperationspartner.

 

Dies gilt auch für die Angaben zum räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 -4 U 159/12-).

 

Haftungsausschlüsse (= Disclaimer)



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Quellenangaben: Disclaimer eRecht24


Das OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 -3 U 26/12- entschied, dass eine Datenschutzerklärung i.S.v. § 13 Abs.1 TMG eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion habe, daher als gesonderter Punkt einer Homepage leicht erreichbar / auffindbar sein müsse (d.h., nicht im Impressum "versteckt" werden dürfe) und andernsfalls abgemahnt werden könne. Diese Rspr. ist streitig. Andere Ansicht u.a.: KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 -5 W 88/11-.

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